Spricht ein Arbeitnehmer wegen Beleidigungen oder Nötigungen durch einen Kollegen eine Eigenkündigung aus, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens bzw. des Verdienstausfalls gegen den Kollegen. Derartige Schäden gehören weder zum Schutzbereich eines Ehrschutzdeliktes noch eines Straftatbestandes, der die Freiheit der Willensbildung schützt.
BAG, Urteil vom 18.01.2007, 8 AZR 234/06